I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle an die wozu design werbepartner Michael Wothe
(nachfolgend wozu design genannt) erteilten Aufträge. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
Der Vertrag kommt mit der durch Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber oder mit der ersten Erfüllungshandlung
durch wozu design zustande.
II. Angebote und Zahlungsbedingungen
1. Die im Angebot von wozu design genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 2 Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen
mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Vergütungen für angebotene Leistungen sind Nettobeträge. Die Preise für Lieferungen von wozu design gelten ab Werk.
Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Wird die angebotene Leistung erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Leistung zu zahlen. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Mehraufwandes in der Produktion (z.B. Maschinenstillstand) werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Preisänderungen für die zur Herstellung erforderlichen Materialien sowie sonstige nach Angebotsabgabe liegenden
Kostenänderungen können zur Änderung der Angebotspreise führen.
4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Wird die Leistung in Teilen
abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die dem Wert der Teillieferung entspricht.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann wozu design Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen wozu design auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug halten sich Mahnwesen und die Berechnung der Verzugszinsen an das „Gesetz zu Beschleunigung fälliger
Zahlungen“. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von wozu design ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen,
bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät wozu design in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb von wozu design als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten
nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich.
Eine Haftung von wozu design ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Im kaufmännischem Verkehr steht wozu design an vom Auftraggeber angelieferten Druck und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von wozu design.
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von wozu design gegen den Auftraggeber deren Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an wozu design ab. wozu design nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist
der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für wozu design
bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist wozu design auf Verlangen des Auftraggebers
oder eines durch die Übersicherung von wozu design beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl
von wozu design verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung von von wozu design gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist wozu design als Hersteller
gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der
Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist wozu design auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Fremdleistungen/Kündigung
1. wozu design ist berechtigt, bei einem weiteren Unternehmen die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen in eigenem
Namen als Vermittler zu bestellen. Somit gelten für den Auftraggeber nunmehr die AGB des Fremdanbieters.
2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von wozu design abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, wozu design im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem
Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
3. Auftragsstornierungen bedürfen der Zustimmung von wozu design und beruhen auf Kulanz. Ausgleichszahlungen der daraus
entstandenen Schäden (wie z. B. entgangener Gewinn, bereits erbrachte Leistungen und Kosten für die Rückabwicklung) sind
vom Auftraggeber zu tragen.
VII. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischen-
erzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist wozu design nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet
werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens wozu design. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare
Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
VIII. Haftung
1. wozu design haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von wozu design.
3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung
bei wozu design klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers
IX. Handelsbrauch
1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen
wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender
Auftrag erteilt wurde.
X. Herausgabe von Daten
1. wozu design ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben.
2. Hat wozu design dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese verwendeten Dateien
nur mit Einwilligung von wozu design verändert werden.
3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
4. wozu design haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten.
Die Haftung von wozu design ist ausgeschlossen. bei Fehlen an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf
das System des Auftraggebers entstehen.
XI. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von wozu design archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XIII. Projekte
1. Projekte können nur nach Maßgabe des Vertrags auf das Ende des jeweiligen Projektabschnittes nach der Leistungsbeschreibung gekündigt werden.
2. Vertragsinhalt wird nur der jeweilige, zu Beginn des Projektes schriftlich festgehaltene Leistungsumfang. Vertragsänderungen
sind nur mit schriftlicher Bestätigung durch wozu design möglich. wozu design ist nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen
verpflichtet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Vertragsänderungen vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern.
IVX. Urheberrecht, Schutz- und Nutzungsrechte
1. Jeder wozu design erteilte Gestaltungs-, Entwicklungs- und Designauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist.
2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten
auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden,
soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Die Originale sind wozu design auf Verlangen unbeschädigt zurückzugeben, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3. Die Vorentwürfe, Vorschläge, Texte und Reinzeichnungen sowohl für Print- bzw. alle weiteren Werbeerzeugnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung –
auch von Teilen – ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD
übliche Vergütung als vereinbart.
4. wozu design überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte am erbrachten Werk.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte
an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
5. wozu design hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der
Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung.
Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
7. wozu design haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und
sonstigen Designarbeiten. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller wozu design übergebenen Vorlagen
berechtigt ist und dass diese Vorlagen frei von Rechten Dritter sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber wozu design im Innenverhältnis von
allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
8. Der Auftraggeber haftet bei Druckaufträgen allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat wozu design von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
VX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen der Sitz von wozu design. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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